STATUTEN Plausch-Team Wislig
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen "Plausch-Team Wislig" (PTW) besteht ein Verein im Sinne des Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Weisslingen (ZH).
Art. 2 Zweck
Der Verein bezweckt den Zusammenschluss verschiedenen Unternehmenslustigen. Zudem soll es das soziale Umfeld fördern. PTW kann als hilfsbereite Vertrauensperson genutzt werden. Der Verein dient als Treffpunkt um gemeinsame Ausflüge zu unternehmen und verschiedene Events zu organisieren. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 2a Der Verein sucht sein Ziel zu erreichen:
a) Durch Organisation von verschienen Events.
b) Durch gemeinsame Ausflüge.
c) Durch Besuch von verschiedenen Anlässen.
Art. 3 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Art. 4 Mittel
Der Verein verfügt zur Verfolgung des Vereinszweckes über die Beiträge der Mitglieder. Er kann
auch andere Zuwendungen aller Art entgegennehmen. Die jährlichen Vereinsbeiträge werden
an der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Verein kann durch Beschluss der
Mitgliederversammlung seine Mitglieder zu persönlicher Arbeitsleistung für den Vereinszweck
verpflichten.
Art. 5 Aufnahme von Mitgliedern
Aktivmitglied des Vereins können alle natürlichen oder juristischen Personen werden, die sich
zur aktiven Unterstützung des Vereinszwecks verpflichten.
Passivmitglied des Vereins können alle natürlichen oder juristischen Personen werden, welche
den Verein finanziell oder materiell unterstützen wollen.
Der Vorstand kann Neumitglieder bis zur Mitgliederversammlung temporär aufnehmen. Über die
definitive Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten zu richten.
Der Vorstand hat das Recht ein Aktivmitglied zu einem Passivmitglied einzustufen, wenn es seinen Pflichten als Helfer vernachlässigt.
Art. 6 Austritt und Ausschluss von Mitgliedern
Ein Austritt ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch eine Mitteilung an den Präsidenten. Das
austretende Mitglied hat für das laufende Vereinsjahr noch seinen Mitgliederbeitrag zu
entrichten.
Der Vorstand kann ein Mitglied jederzeit ohne Angaben von Gründen ausschliessen.
Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, einen solchen Vorstandsbeschluss an die
Mitgliederversammlung weiterzuziehen, diese entscheidet endgültig.
Ohne Austritt in Schriftlicher Form wird die Mitgliedschaft automatisch um ein Jahr verlängert.
Art. 7 Organe des Vereins
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Vereinsleitung
d) Der Rechnungsrevisor
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Art. 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und tritt jährlich mindestens
einmal, zusammen. Der Präsident ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen,
wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies verlangen. Die Versammlung wird mit einer E-Mail oder SMS an die Mitglieder mindestens 10 Tage im Voraus unter Angabe der Traktanden einberufen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Wahl des Vorstandes
Wahl der Vereinsleitung
Wahl der Rechnungsrevisoren
Annahme der Jahresrechnung
Festsetzung von Budget und Mitgliederbeiträgen Festlegung persönlicher Arbeitsleistung von
Mitgliedern für ein Jahr Festlegen des Jahresprogrammes
Die Mitgliederversammlung beschliesst mit einfachem Mehr. An der Versammlung hat jedes
Mitglied eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die
Mitgliederversammlung wird normalerweise vom Präsidenten geleitet.
Art. 9a Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vize Präsidenten, dem Kassier und dem Aktuar
für jeweils eine Amtsdauer von einem Jahr. An der Mitgliederversammlung wird der Vorstand
bestätigt oder neu besetzt. Legt ein Amtsmitglied seine Tätigkeit nieder, schlagen der
Austretende und die Mitgliederversammlung Nachfolger vor. Der Vorstand führt die laufenden
Geschäfte des Vereins und vertritt diese auch nach Aussen.
Art. 9b Die Vereinsleitung
Die Vereinsleitung besteht aus dem Vorstand und dem PR/Eventmanagement.
Gebiete: Öffentlichkeitsarbeit und Eventmanagement. An der Mitgliederversammlung
wird das PR/Eventmanagement bestätigt oder neu besetzt. Legt das PR/Eventmanagement
seine Tätigkeit nieder, schlagen der Austretende und die Mitgliederversammlung Nachfolger vor.
Art. 10 Rechnungswesen
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für ein Jahr einen Revisor, der nicht Mitglied zu sein
braucht. Dieser prüft und verifiziert Rechnungen, Buchführung, Belege, Kontostände und legt
der Mitgliederversammlung jeden Jahres einen schriftlichen Revisorenbericht über die
Jahresrechung und die Ergebnisse der Revisionstätigkeit vor.
Art. 11 Unterschrift
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift von Präsident, Kassier oder Aktuar je
zu zweien.
Art. 12 Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Eine persönliche Haftung der Mitglieder und des Vorstandes/ Vereinsleitung ist ausgeschlossen.
Art. 13 Statutenänderung
Für die Änderung der vorliegenden Statuten ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung
notwendig, der mindestens die Stimme von 3/4 der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt.
Der Beschluss ist nur gültig, wenn die Änderungsvorschläge mit der Einladung zur
Versammlung publiziert worden sind.
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Art. 14 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins kann nur eine Mitgliederversammlung beschliessen, an der
mindestens 3/4 der Mitglieder anwesend sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist eine zweite
Mitgliederversammlung einzuberufen, die nicht früher als 14 Tage nach der ersten stattfinden
darf. Diese Versammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder befugt, mit
einfachem Mehr über die Auflösung des Vereins zu beschliessen. Ergibt sich bei der Liquidation
des Vereinsvermögens ein Überschuss, so wird dieser unter die Mitglieder aufgeteilt. Diese
Aufteilung erfolgt zu gleichen Teilen.
Diese Statuten wurden an der Gründerversammlung vom 05. August 2007 genehmigt und in Kraft gesetzt.
Der Präsident Der Aktuar Der Kassier
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Pascal Tischhauser Sara Graf Samuel Renggli
Der Vize-Präsident Der Beirat
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Sandro Aeschimann Marco Aeschimann